Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden, endet also am 31. Oktober 2021. Wenn Sie sich steuerlich beraten lassen, dann endet die Frist am 31. Mai 2022.

Das Kurzarbeitergeld ist als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei – ebenso wie ein beträchtlicher Teil der während der Corona-Krise geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.

Alle Lohnersatzleistungen (neben Kurzarbeitergeld z. B. auch Arbeitslosengeld, Kranken-, Mutterschutz- und Elterngeld) unterliegen seit langem dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres in der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Der erhöhte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatzleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse) angewendet. Auf die so ermittelte Einkommensteuer werden die Lohnsteuerabzugsbeträge angerechnet.

 

Die Arbeitgeber weisen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Dies wird dem Wohnsitzfinanzamt elektronisch übermittelt.

Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen (sämtliche Kurzarbeitergelder einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse, ggf. zusammen mit zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld), mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden durch das ATAD-Umsetzungsgesetz um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssen die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31. Oktober 2021 (bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergibt sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen vielmehr in allen Fällen von den ganz individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehören insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge vor Corona, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstiger Abzüge.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen ist nicht neu, sondern besteht seit vielen Jahren. Da eine Vielzahl von Beschäftigten durch Corona Kurzarbeitergeld bezogen haben, bekommt die Abgabepflicht aktuell aber eine größere Bedeutung. Da alle Steuerpflichtigen grundsätzlich gleich behandelt werden, müssen auch für coronabedingtes Kurzarbeitergeld einschließlich steuerfreier Zuschüsse seitens des Arbeitgebers Steuererklärungen abgegeben werden.

Bei sämtlichen Fragen rund um das Kurzarbeitergeld steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.