Für Steuerpflichtige bringt das Steuerjahr 2025 wichtige gesetzliche Fristen mit sich, da die Corona bedingten Verlängerungen der vergangenen Jahre endgültig auslaufen. Insbesondere für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung besteht. Eine Pflichtveranlagung greift unter anderem dann, wenn im Kalenderjahr parallele Arbeitsverhältnisse bei mehreren Arbeitgebern bestanden oder Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Ebenso führt der Bezug von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld von über 410 Euro zur Abgabepflicht. Dies gilt gleichermaßen für Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten, sofern diese den Betrag von 410 Euro überschreiten. Bei Ehegatten ist die Steuerklassenkombination Drei und Fünf beziehungsweise das Faktorverfahren bei der Kombination Vier und Vier ein gesetzlicher Auslöser für die Pflichtabgabe.
Für Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn, wie Rentner oder Vermieter, richtet sich die Abgabepflicht nach dem Grundfreibetrag. Dieser liegt für das Steuerjahr 2025 bei 12.096 Euro für Ledige und bei 24.192 Euro für verheiratete Personen.
Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 eigenständig anfertigt, muss den gesetzlichen Abgabetermin am 31. Juli 2026 wahren. Eine wesentliche Entlastung bietet hierbei die Mandatierung unseres Lohnsteuerhilfevereins. Durch die Vertretung durch einen anerkannten Verband verlängert sich die Frist für das Steuerjahr 2025 automatisch bis zum 28. Februar 2027, sofern die Finanzverwaltung keine vorzeitige Vorweganforderung erlässt. Diese Fristverlängerung gilt äquivalent auch für Folgejahre: So ist die Erklärung für 2026 durch Beratungsstellen bis zum 29. Februar 2028 einzureichen, während Selbstanfertiger den 31. Juli 2027 beachten müssen. Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Sollten die regulären Fristen ohne begründeten Antrag versäumt werden, drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen. Gemäß der Abgabenordnung ist die Finanzverwaltung bei Pflichtveranlagungen nach Ablauf von 14 Monaten nach dem Steuerjahr zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen verpflichtet. Dieser gesetzliche Mindestzuschlag beträgt 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung, wobei dem Sachbearbeiter kein Ermessensspielraum mehr zusteht. Für das Steuerjahr 2025 bedeutet dies, dass bei einer verspäteten Abgabe ab März 2027 zwingend Zuschläge festgesetzt werden. Zudem können Zwangsgelder verhängt werden. Liegen nachweisbare Gründe wie eine schwere Erkrankung oder fehlende Unterlagen vor, sollte daher rechtzeitig vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt werden.
Völlig unberührt von diesen Restriktionen sind Steuerzahler, die ihre Steuererklärung freiwillig im Rahmen einer Antragsveranlagung abgeben. In diesen Fällen, in denen meist mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2022 kann somit noch bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden, für das Steuerjahr 2023 endet die Frist am 31. Dezember 2027.
Der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. unterstützt Sie gern bei der fristgerechten und rechtssicheren Erstellung Ihrer Steuererklärungen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und Ihre steuerlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.







