Formular zum Wechsel der Steuerklassen

Für die Änderung der Steuerklasse gibt es den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, antraege_elstam  der von beiden Ehepartnern unterschrieben und dann an das zuständige Finanzamt geschickt werden muss.

Bei der Steuerklassenwahl handelt es ich jedoch vorerst nur um die Entscheidung, welche für Ihre monatliche Lohnabrechnung von Relevanz ist. Sie wirkt sich also nur beim unterjährigen Lohnsteuerabzug aus. Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich nicht zu viel Steuern. Endgültig abgerechnet wird letztlich in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Manchmal kann es für Sie sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklasse zu wählen. Denn die Steuerklasse beeinflusst oft die Höhe von Lohnersatzleistungen.

Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres spätestens bis zum 30. November ändern lassen.
Grundsätzlich gilt die Steuerklassenkombination der Ehegatten im Folgejahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors spätestens nach zwei Jahren neu zu beantragen.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.