Muss der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden? Diese Frage will der Bund der Steuerzahler (BdSt) jetzt mit einer Musterklage klären – deshalb unterstützt der Verband ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 67/26). Der Kläger hatte für das Steuerjahr 2024 in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 220,32 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt wollte dies jedoch nicht akzeptieren.
Allgemein wird der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zum sogenannten soziokulturellen Existenzminimum gezählt. Aus genau diesem Grund können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Ländern aber auch explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt – etwa im Saarland.
Der Grundfreibetrag wiederum berücksichtigt den Rundfunkbeitrag nicht. Insofern stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bezieher von Bürgergeld bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.
Bei Fragen rund um abzugsfähige Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.







