Steuerendspurt – Ausgaben sinnvoll planen

Arbeitnehmer können Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Es kann sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder erst im kommenden Jahr zu investieren, um Steuern zu sparen.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro pro Jahr automatisch berücksichtigt. Liegen die berufsbedingten Kosten über diesem Betrag, können sie bei der Steuer noch zusätzlich berücksichtigt werden. Daher sollten Steuerzahler einen Kassensturz machen und prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale beispielsweise durch den Fahrtweg oder über die Homeoffice-Pauschale bereits ausgeschöpft haben. Dann kann es sich lohnen, neue Fachbücher, einen Laptop oder Büromaterial anzuschaffen. Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten. Nur dann lohnt es sich, weitere Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Kaufpreis von Computern und ähnlichen Geräten kann je nach Umfang der beruflichen Nutzung sofort als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einer beruflichen Nutzung von über 90 Prozent gilt das für den gesamten Kaufpreis, bei einer Nutzung von 50 Prozent kann die Hälfte des Kaufpreises sofort abgezogen werden. Für andere Arbeitsmittel gilt eine Grenze von 800 Euro netto bzw. 952 Euro brutto, da die Umsatzsteuer für Arbeitnehmer als Anschaffungskosten gilt. Kostet das Arbeitsmittel mehr – beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit einem Kaufpreis von 1.000 Euro –, muss es über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Bei Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.

 

Energetische Sanierung

Energetische Sanierung

Energetische Sanierung: Finanzverwaltung präzisiert Steuerförderung nach § 35c EStG Das Bundesfinanzministerium (BMF)...

mehr lesen