Das Winterchaos führt zu spiegelglatten Straßen und Radwegen. Ein Sturz oder Blechschaden auf dem Arbeitsweg kann da schnell passieren. Unfälle auf dieser Strecke sind in der Regel gesetzlich unfallversichert und beruflich veranlasst – eine Grundvoraussetzung für einen möglichen Steuerabzug. Kommt es auf diesem Weg zu einem Unfall und dadurch zu einem Schaden, können Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn sie nicht erstattet wurden. Dazu gehören Reparatur- und Abschleppkosten, Gutachter- und Werkstattrechnungen, die Selbstbeteiligung der Kfz-Versicherung, aber auch Arzt- und Fahrtkosten, die direkt mit dem Unfall zusammenhängen. Selbst beschädigte Kleidung oder Arbeitsutensilien können angesetzt werden, sofern der Schaden auf dem Arbeitsweg entstand. Abziehbar ist ausschließlich die eigene finanzielle Belastung. Übernimmt der Versicherer die komplette Reparatur, entfallen diese Werbungskosten. Werden Kosten nur teilweise ersetzt, ist nur der verbleibende Eigenanteil absetzbar. Eine Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Sachschäden gilt ebenfalls als Kostenersatz und muss gegengerechnet werden, selbst wenn die Zahlung nicht dieselbe Position betrifft.
Bei Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.
Steueränderungen 2026
Mit dem Jahreswechsel sind zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft getreten, die Millionen Steuerzahler betreffen....







