Mit dem Start eines neuen Schuljahres kommen auch immer wieder Kosten auf Familien zu. Stifte, Hefte, Bücher und Sportkleidung – da häufen sich auch kleinere Beträge schnell an. Doch welche Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden?
Schulmaterialien können generell nicht abgesetzt werden. Laut dem Steuerrecht werden diese Kosten bereits durch das Kindergeld, den Kinderfreibetrag und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ausgeglichen.
Wenn das Kind eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besucht, muss Schulgeld gezahlt werden. Ein Teil des Geldes kann von der Steuer abgesetzt werden. Jährlich können 30 Prozent des Schulgeldes bis hin zu einer Summe von 5.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Kosten, die neben dem Schulgeld anfallen, wie etwa Schulkleidung, Verpflegung oder Unterkunft in einem Internat, zählen jedoch nicht dazu. Möglicherweise sind die Aufwendungen für die Betreuung des Kindes bis 14 Jahre als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Wichtig ist an dieser Stelle, dass das Internat die verschiedenen Kosten in der Rechnung sauber aufschlüsselt.
Weiterhin ist wichtig, dass die Schule einen anerkannten Abschluss vermittelt, also einen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss – nicht aber einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Studiengebühren zählen also nicht als Schulgeld.
Führt die Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet nur darauf vor, sollte bei der Schulbehörde ein Nachweis über eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Abschluss beigebracht werden. So hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 09.03.2009 festgelegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht jedoch in dieser Forderung nach einem Grundlagenbescheid einer Schulbehörde keine gesetzliche Grundlage. Das Finanzamt selbst könne prüfen, ob die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereite (BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. X R 26/15).
Auf jeden Fall dürfe es nicht den Abzug von Sonderausgaben versagen, nur weil der Steuerpflichtige keinen Anerkennungsbescheid der Schulbehörde vorgelegt hat, die anderen Voraussetzungen aber erfüllt hat. Verweigert das Finanzamt den Abzug in solch einem Fall trotzdem, sollte unter Hinweis auf das eben genannte BFH-Urteil Einspruch eingelegt werden.
Die Schule muss sich nicht in Deutschland befinden. Auch Zahlungen an Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie an deutsche Schulen weltweit sind absetzbar, wenn der Abschluss an einer ausländischen Schule von deutschen Behörden als gleichwertig anerkannt wird.
Wird das Schulgeld an einen Förderverein gezahlt, der das Schulgeld an die Schule weiterleitet, sind diese Zahlungen ebenfalls als Schulgeld absetzbar. Das bestätigte das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.10.2023 (Az. 13 K 841/21 E). Allerdings ist zu diesem Verfahren noch die Revision beim BFH anhängig (Az. X R 27/23). Sollten solche Konstellationen vorliegen und das Schulgeld nicht anerkannt werden, ist Einspruch einzulegen und auf das Verfahren beim BFH zu verweisen.
Zusätzliche freiwillige Zahlungen an Förderverein oder Schule sind als Spenden geltend zu machen. Dafür ist eine Spendenbescheinigung erforderlich.
Bei Fragen rund um das Schulgeld steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.