Ein Schätzungsbescheid vom Finanzamt sorgt bei vielen Betroffenen für Unsicherheit, zumal in den Schreiben oft bereits auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen wird.
Wird eine verpflichtende Steuererklärung nicht oder unvollständig abgegeben, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen „nach pflichtgemäßem Ermessen“ schätzen. Für Steuerzahler bedeutet das fast immer eine höhere Steuerlast, da die Schätzung in der Regel zu ihren Ungunsten erfolgt. Wichtig ist nun, die Fristen einzuhalten. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte die fehlende Steuererklärung nachgereicht werden. Ein kurzer Hinweis genügt, etwa: „Gegen den Bescheid vom … lege ich Einspruch ein. Die Steuererklärung wird nachgereicht.“ Wer untätig bleibt, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird – und Grundlage für Vollstreckungen bildet, von Mahnungen über Säumniszuschläge bis hin zur Kontopfändung. Ist die Schätzung offensichtlich überhöht, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung helfen, Vollstreckungen vorerst aufzuschieben. Ein Schätzungsbescheid ist ein voll wirksamer Steuerbescheid – aber kein endgültiges Urteil. Wer schnell handelt, kann die Angelegenheit meist unkompliziert bereinigen. Untätigkeit hingegen führt fast immer zu höheren Kosten und zusätzlichem Ärger.
Bei Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.