Wer in eine Pflege-WG zieht, kann die Ausgaben für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, den der Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt hat (VI R 40/20). Neben Kosten der Unterbringung in einem Heim, sind auch Kosten in einer Pflegewohngemeinschaft, die unter das jeweilige Landesrecht fällt, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig und können somit die Einkommensteuer mindern. Die Pflegewohngemeinschaft dient dem Zweck ältere oder pflegebedürftige Menschen bzw. Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Allerdings sind die krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten sind um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Für weitere Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.