Die Finanzämter in Deutschland haben eine bislang selbstverständliche Serviceleistung weitgehend eingestellt: Erinnerungsschreiben an fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht mehr verschickt. Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen ergibt sich direkt aus dem Steuerbescheid. Dort setzt das Finanzamt fest, in welcher Höhe Einkommensteuer im laufenden Jahr im Voraus zu entrichten ist. Hintergrund ist die Annahme, dass sich Einkünfte in ähnlicher Höhe fortsetzen. Betroffen sind insbesondere Selbstständige, Vermieter oder Personen mit Nebeneinkünften. Die Zahlungen gelten als Abschlag auf die spätere Jahressteuer und sollen hohe Nachforderungen vermeiden.
Die Fälligkeitstermine sind gesetzlich klar geregelt: jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Entscheidend ist dabei nicht der Überweisungszeitpunkt, sondern der tatsächliche Geldeingang beim Finanzamt. Zwar wird eine kurze Schonfrist von drei Tagen gewährt, doch danach greifen automatisch Säumniszuschläge. Diese betragen ein Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat – ein Zinssatz, der deutlich über marktüblichen Konditionen liegt.
Eine besondere Rolle spielt dabei Bayern: Der Freistaat war das letzte Bundesland, das seine Bürger regelmäßig aktiv an die Vorauszahlungstermine erinnerte. Vor jedem Quartal verschickten die Finanzämter entsprechende Schreiben, häufig inklusive vorausgefüllter Überweisungsträger. Genau dieser Service wurde nun eingestellt. Damit gilt auch in Bayern: Es gibt keine Erinnerung mehr durch die Finanzverwaltung.







