Kein Verspätungszuschlag trotz Steuererklärungspflicht

In der Regel müssen Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben, wenn die Lohnsteuer automatisch einbehalten wurde. Das gilt auch für Ehepaare in Steuerklasse IV/IV. Wählen sie jedoch die Kombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor, müssen auch sie eine Steuererklärung abgeben.

Das Gleiche gilt, wenn Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen den Betrag von 410 Euro übersteigen oder wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig Lohn zahlen. Ebenso führt ein beantragter Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zur Abgabepflicht. Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. In der Regel müssen sich Steuerzahler selbst über ihre Abgabepflicht informieren. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat jedoch in einem Fall anders entschieden (Urteil vom 22. Februar 2024, Az. 2 K 628/22): Von steuerlichen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie jede Konstellation kennen, die zur Abgabepflicht führt – insbesondere, wenn sie als Arbeitnehmer nicht damit rechnen mussten, abgabepflichtig zu sein.

In solchen Fällen ist eine klare, formelle Aufforderung mit Fristsetzung durch das Finanzamt erforderlich. Ein bloßer Hinweis oder eine bloße Erinnerung reichen nicht aus. Ohne eine solche Aufforderung ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags unzulässig. Das Urteil verpflichtet die Finanzämter somit zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei ihren Aufforderungen, insbesondere wenn die Abgabepflicht nicht offensichtlich ist.

Bei weiteren Fragen dazu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.