Mit Beginn der Gartensaison lassen viele Eigentümer und Mieter Rasen mähen, Hecken schneiden oder Bäume zurückschneiden. Wer dafür einen professionellen Dienstleister beauftragt, kann einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen.
Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz. Laufende Gartenarbeiten gelten in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen typische Pflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubbeseitigung oder Schädlingsbekämpfung. Steuerpflichtige können 20 Prozent der reinen Lohnkosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Begünstigt sind damit Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro jährlich.
Auch bestimmte Handwerkerleistungen im Garten sind steuerlich absetzbar, etwa Pflasterarbeiten, der Bau einer Terrasse oder das Verlegen von Rollrasen. Hier beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten, jedoch höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Wichtig ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Zudem muss die Zahlung unbar, also per Überweisung, erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Steuerermäßigung können nicht nur selbstnutzende Eigentümer in Anspruch nehmen, sondern auch Mieter, sofern entsprechende Kosten in der Nebenkostenabrechnung separat aufgeführt sind. Die Regelung gilt zudem für Zweit- oder Ferienwohnungen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wer die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Beträge in der Einkommensteuererklärung bei den haushaltsnahen Aufwendungen einträgt, kann seine Steuerlast spürbar senken.
Bei Fragen dazu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.







