Viele Steuerpflichtige sind nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dennoch kann die sogenannte Antragsveranlagung – die freiwillige Einreichung – höchst lukrativ sein. Sie ermöglicht es, die im Schnitt erzielte Erstattung von über 1.000 Euro zurückzuerhalten.
Die Vorteile der freiwilligen Abgabe:
Wie David Martens vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erklärt, ist die Abgabe besonders sinnvoll für Personen mit:
Hohen Werbungskosten (z.B. langer Arbeitsweg, selbst gezahlte Weiterbildungen).
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerker, Reinigungskräfte).
Außergewöhnlichen Belastungen (hohe Krankheitskosten).
Die Vier-Jahres-Frist nutzen:
Für die freiwillige Einreichung gilt eine Frist von vier Jahren. Das bedeutet: Wer noch eine mögliche Erstattung für das Jahr 2021 geltend machen möchte, muss die Unterlagen bis Ende Dezember beim zuständigen Finanzamt einreichen. Es ist ratsam, diese letzte Gelegenheit zu nutzen, um keine potenziellen Steuerrückzahlungen zu verschenken.
Bei Fragen dazu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.







