Energetische Sanierung

Energetische Sanierung: Finanzverwaltung präzisiert Steuerförderung nach § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein zentrales Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen nach § 35c EStG grundlegend überarbeitet. Mit dem neuen Schreiben vom 21. August 2025 ersetzt es die bislang geltende Fassung aus dem Jahr 2021 und schafft mehr Rechtssicherheit für Eigentümer und steuerliche Berater.

Kern der Neuregelung ist eine umfassende Sammlung von Einzelfragen, die in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt haben. So konkretisiert das BMF unter anderem, wie die Förderung bei Miteigentum, bei mehreren Gebäuden oder bei nicht ausschließlich selbstgenutzten Immobilien anzuwenden ist. Auch die Abgrenzung, wann ein Gebäude als „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ gilt und welche Ausschlussgründe greifen, wird klarer gefasst. Besonders praxisrelevant ist die überarbeitete Anlage zu Umfeldmaßnahmen. Dort sind nun zahlreiche vorbereitende Arbeiten – etwa die Entfernung von Putz oder der Austausch von Regenrohren – aufgeführt, die im Zusammenhang mit einer förderfähigen energetischen Maßnahme steuermindernd berücksichtigt werden können.

Parallel bleibt die seit Dezember 2024 geltende Musterbescheinigung für durchgeführte Maßnahmen verbindlich. Damit sind künftig sowohl die formalen als auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung eindeutig geregelt.

Bei Fragen rund um die Energetische Sanierung steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.