Für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule können Steuerzahler 30 Prozent des gezahlten Entgelts, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. X R 27/23) entschieden, dass der Sonderausgabenabzug auch bei Zahlungen an einen Schulförderverein möglich ist, sofern diese der Finanzierung des Schulbetriebs dienen. Im Streitfall zahlten Eltern 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Schule. Der Förderverein leitete die Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Die Mittel wurden zur Finanzierung des Schulbetriebs verwendet.
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab.
Klage und Revision der Eltern waren erfolgreich. Nach Auffassung des BFH mache es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebt oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolgt, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlen. Entscheidend ist, dass die Zahlungen tatsächlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen.
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss nachgewiesen werden. Ist sie bereits durch die Satzung des Fördervereins sichergestellt, reicht dies regelmäßig aus. Andernfalls müssen die Steuerzahler nachweisen, dass ihre Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und dort ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wurden.
Bei Fragen rund um Schulgeld und Sonderausgaben steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.







