Wer das ganze Jahr über sorgfältig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, profitiert deutlich – etwa bei Ausgaben für einen neuen Laptop für das Homeoffice, teurem Zahnersatz oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Viele Kosten können in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) erhielten im Jahr 2020 12,6 Millionen von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern eine durchschnittliche Erstattung von 1.063,00 Euro.
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung stellt sich oft die Frage, welche Belege an das Finanzamt gesendet werden müssen. Grundsätzlich gilt: Weniger ist mehr. Seit 2017 besteht die Belegvorhaltepflicht, das heißt, Belege müssen nicht mehr automatisch eingereicht werden, es sei denn, das Finanzamt fordert sie explizit an.
Wenn in den Formularen oder Anleitungen auf erforderliche Nachweise hingewiesen wird, sollten die Belege jedoch direkt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das gilt beispielsweise für den erstmaligen Antrag eines Behinderten-Pauschbetrags oder bei Änderungen des Behinderungsgrads. Ebenso ist ein Nachweis für den Pflege-Pauschbetrag ab Pflegegrad 2 erforderlich. Bei Auslandsfällen, etwa bei Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht, verlangt das FA die EU/EWR-Bescheinigung.
Das Finanzamt fordert Belege oft nachträglich an, insbesondere wenn erstmals hohe Kosten geltend gemacht werden. Daher sollten Steuerzahler nicht eingereichte Belege unbedingt aufbewahren – mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.
Bei Fragen dazu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.