Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Elektronische Bescheide werden nach dem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme.
Die Neufassung von § 122a Abgabenordnung erlaube den Finanzämtern, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekanntzugeben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sei hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden solle künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibe die Papierform weiterhin möglich.Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit könne der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich.
Für Fragen rund um den elektronischen Steuerbescheid steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.







