Dezemberhilfe steuerfrei

Die sogenannte »Dezemberhilfe«, also die Übernahme der Vorauszahlung oder Abschlagszahlung bei den Kosten für Erdgas und Wärme für Dezember 2022 durch den Staat, ist steuerfrei.

Die Entscheidung über die Steuerfreiheit der Dezember-Soforthilfe war in das »Kreditzweitmarktförderungsgesetz« integriert worden. Thematisch hat es zwar nichts miteinander zu tun – aber das Gesetz stand am 15.12.2023 auf der Tagesordnung des Bundesrats, und so konnte man die Dezemberhilfe schnell noch vor dem Jahreswechsel unterbringen.

Durch die Zustimmung des Bundesrats wurden die Paragrafen 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes, in denen es um die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe geht und die erst mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt worden waren, ersatzlos gestrichen.

Auf die Besteuerung der Dezemberhilfe wird angesichts des Vollzugsaufands der Finanzverwaltung und der zu erwartenden Steuermehreinnahmen verzichtet. Die erst mit dem Jahressteuergesetz 2022 neu eingeführten Regelungen im Abschnitt »XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse« im Einkommensteuergesetz wird ersatzlos gestrichen.

Dieser Bereich, über den sich alle Beteiligten einig waren, wurde aus dem Wachstumschancengesetz ausgegliedert und im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes am 15.12.2023 entschieden.

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