Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27. November 2025 im Urteil III R 8/23 die Revision eines getrennt lebenden Vaters zurückgewiesen, der den Sonderausgabenabzug für über 8.000 Euro Kinderbetreuungskosten in voller Höhe geltend machen wollte.
Das Gericht bestätigt damit die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten. Absetzbar waren nur zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Kind (Stand 2024). Seit dem Jahr 2025 sind es 80 Prozent bis maximal 4.800 Euro. Bedingung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Ein unverheirateter Vater zahlte im Jahr 2018 Kindergartengebühren für seine Tochter, die jedoch allein im Haushalt der Mutter lebte – trotz gemeinsamer Sorgeberechtigung und Umgangsrechts. Der Vater wohnte rund 4 km entfernt. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 19. Januar 2023, Az. 15 K 268/21) verneinte die doppelte Haushaltszugehörigkeit und lehnte den Abzug ab; der BFH hielt dies für zutreffend. Der Vater berief sich zusätzlich auf den von ihm geleisteten Kindesunterhalt und Überweisungen an die Mutter, was nichts änderte. Der Steuerzahler begehrte die Überprüfung vor dem BVerfG. Der BFH hält das Haushalts-Kriterium jedoch für verfassungskonform – auch wenn die Betreuungskosten den BEA-Freibetrag (Stand 2018: 1.320 Euro) überstiegen.
Der BFH stellt fest, dass keine ausreichende Überzeugung für eine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Die Regelung ist typisierend und rechtmäßig, da primär der Elternteil, bei dem das Kind zum Haushalt gehört, externe Betreuung für seine Erwerbstätigkeit benötigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheiterte; der Senat verweist auf sein früheres Urteil III R 9/22, gegen das das BVerfG die Beschwerde abwies.
Bei Fragen rund um das Thema Kinderbetreuungskosten steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.







