Wir als Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. werden aktuell auch immer wieder von unseren Mitgliedern auf das Thema Grundsteuer angesprochen.
Viele Eigentümer sind nach wie vor unzufrieden mit ihren Grundsteuerwertbescheiden, besonders dann, wenn unbebaute Außenflächen so behandelt werden, als handele es sich um wertvolles Bauland.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 11 K 2040/24 Gr,BG). Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für eine Gartenfläche im Außenbereich einen Bodenrichtwert von 90 Euro pro Quadratmeter angesetzt – den Wert für baureifes Land. Tatsächlich war das Grundstück jedoch nicht bebaubar. Die Eigentümer verlangten deshalb die Bewertung mit dem deutlich niedrigeren Wert für landwirtschaftlich nutzbare Flächen von 5,50 Euro. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die rechtliche Nutzbarkeit eines Grundstücks, nicht die faktische Nutzung. Liegt eine Fläche im Außenbereich und ist nach Bauleitplanung nicht bebaubar, darf kein fiktiver Zwischenwert gebildet und kein höherer Bodenrichtwert angesetzt werden. Selbst wenn die Fläche lediglich als Zier- oder Gartenland genutzt wird, bleibt der niedrigere landwirtschaftliche Wert maßgeblich.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. II B 50/25). Für Eigentümer bietet das Urteil dennoch ein starkes Argument, überhöhte Grundsteuerwerte anzufechten.
Tipp: Wer unbebaubare Außenbereiche besitzt, sollte seinen Grundsteuerwertbescheid prüfen und bei deutlichen Abweichungen Einspruch einlegen.